Wer sein Recht nicht wahrt, gibt es auf. Ernst Raupach Rechtsanwalt Präg ist Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für Verkehrsrecht. Der Fachanwalt für Strafrecht verfügt gem. § 13 Fachanwaltsordnung (FAO) über eine besondere Qualifikation im Fachgebiet des Strafrechts. Die Spezialisierung als Fachanwalt für Strafrecht bietet dem Rechtsuchenden die Gewähr für eine hohe fachliche Qualifikation und besondere praktische Erfahrungen im Bereich der Strafverteidigung.
Der Fachanwaltstitel wird von der jeweils örtlich zuständigen Rechtsanwaltskammer verliehen (§ 22 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 6 FAO). Für eine Verleihung der Fachanwaltsbezeichnung müssen die Voraussetzungen der §§ 2 und 3 FAO vorliegen. Das heißt, der Rechtsanwalt muss über besondere theoretische Kenntnisse sowie über besondere praktische Erfahrung verfügen. Dazu gehört die eigenständige Bearbeitung von 60 Strafrechtsfällen sowie die Verteidigung an mindestens 40 Hauptverhandlungstagen in größeren Verfahren (Schöffengericht, Landgericht, Oberlandesgericht oder BGH). Darüber hinaus muss ein Fachanwalt eine mindestens dreijährige Zulassung und Tätigkeit als Rechtsanwalt vorweisen können. Die Bezeichnung „Fachanwalt für Strafrecht“ wird nur an Rechtsanwälte verliehen, die besondere Kenntnisse und praktische Erfahrungen in folgenden Bereichen nachgewiesen haben: • Methodik und Recht der Strafverteidigung sowie den maßgeblichen Hilfswissenschaften (forensische Psychiatrie, technische Analyse von Verkehrsunfällen, Rechtsmedizin usw.). • Materielles Strafrecht einschließlich Jugendstrafrecht (JGG), Betäubungsmittelstrafrecht (BtMG), Verkehrsstrafrecht (z.B. OWiG, StVG, StVO), Wirtschafts- und Steuerstrafrecht (z.B. AO, EStG, UStG). • Strafverfahrensrecht einschließlich Jugendstraf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren sowie Strafvollstreckungsrecht bzw. Strafvollzugsrecht. Diese besonderen theoretischen Kenntnisse erwirbt der Rechtsanwalt im Rahmen eines mehrwöchigen Fachanwaltslehrganges, den der Anwalt mit Klausuren abschließt, die von unabhängigen Gremien korrigiert und bewertet werden. Nach dem Erhalt der Fachanwaltsbezeichnung wird von einem Fachanwalt die jährliche Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung seines Fachgebietes gemäß § 15 FAO verlangt. Von dieser Fortbildung ist die Rechtsanwaltskammer unaufgefordert zu benachrichtigen.
Der Fachanwalt für Verkehrsrecht verfügt gem. § 14 d Fachanwaltsordnung (FAO) über eine besondere Qualifikation im Fachgebiet des Verkehrsrechts. Die Spezialisierung als Fachanwalt für Verkehrsrecht bietet dem Rechtsuchenden die Gewähr für eine hohe fachliche Qualifikation und besondere praktische Erfahrungen in diesem Bereich.
Der Fachanwaltstitel wird von der jeweils örtlich zuständigen Rechtsanwaltskammer verliehen (§ 22 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 6 FAO). Für eine Verleihung der Fachanwaltsbezeichnung müssen die Voraussetzungen der §§ 2 und 3 FAO vorliegen. Das heißt, der Rechtsanwalt muss über besondere theoretische Kenntnisse sowie über besondere praktische Erfahrung verfügen. Dazu gehört die eigenständige Bearbeitung von 160 Fällen aus mehreren verschiedenen Teilbereichen des Verkehrsrechts, davon mindestens 60 im Rahmen gerichtlicher Verfahren. Darüber hinaus muss ein Fachanwalt eine mindestens dreijährige Zulassung und Tätigkeit als Rechtsanwalt vorweisen können. Gemäß § 14 d der Fachanwaltsordnung umfasst der Lehrgang zum Erwerb der besonderen theoretischen Kenntnisse eines Fachanwalts im Verkehrsrecht folgende Themengebiete: 1. Verkehrszivilrecht, insbesondere das Verkehrshaftungsrecht und das Verkehrsvertragsrecht, 2. Versicherungsrecht, insbesondere das Recht der Kraftfahrtversicherung, der Kaskoversicherung sowie Grundzüge der Personenversicherungen, 3. Verkehrsstraf- und Ordnungswidrigkeitenrecht, 4. Recht der Fahrerlaubnis, 5. Besonderheiten der Verfahrens- und Prozessführung. Diese besonderen theoretischen Kenntnisse erwirbt der Rechtsanwalt im Rahmen eines mehrwöchigen Fachanwaltslehrganges, den der Anwalt mit Klausuren abschließt, die von unabhängigen Gremien korrigiert und bewertet werden. Nach dem Erhalt der Fachanwaltsbezeichnung wird von einem Fachanwalt die jährliche Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung seines Fachgebietes gemäß § 15 FAO verlangt. Von dieser Fortbildung ist die Rechtsanwaltskammer unaufgefordert zu benachrichtigen.
- Strafverteidigung (insbesondere auch auf den Gebieten des Verkehrs-, Betäubungsmittel-, Jugend-, Kapital-, Steuer- und Wirtschaftstrafrechts)
- Opfervertretung im Rahmen von Nebenklage und Adhäsionsverfahren
- Außergerichtliche und gerichtliche Vertretung in der zivilrechtlichen Regulierung von Unfallschäden
- Außergerichtliche und gerichtliche Vertretung in Streitigkeiten beim Kauf eines Kfz oder bei Durchführung einer Reparatur - Vertretung in Verfahren vor Bußgeldbehörden und/oder Gerichten wegen des Vorwurfs von Verkehrsordnungswidrigkeiten - Vertretung in Verfahren vor Fahrerlaubnisbehörden und/oder Verwaltungsgerichten wegen Führerschein- oder anderer präventiv-polizeilicher Maßnahmen, z.B. Anordnung eines ärztlichen Gutachtens bzw. eines Fahreignungsgutachtens (MPU)
- Außergerichtliche und gerichtliche Vertretung bei der Durchsetzung von Ansprüchen aus einem Versicherungsvertrag
- Transport- und Speditionsversicherung
- Sachversicherung (insbesondere Fahrzeug-, Gebäude-, Hausrat-, Reisegepäck-, Feuer-, Einbruchdiebstahl- und Bauwesenversicherung) - private Personenversicherung (insbesondere Lebens-, Kranken-, Reiserücktritts-, Unfall- und Berufsunfähigkeitsversicherung) - Haftpflichtversicherung (insbesondere Pflichtversicherung, privaten Haftpflicht-, betrieblichen Haftpflicht-, Haftpflichtversicherung der freien Berufe, Umwelt- und Produkthaftpflicht-, Bauwesenversicherung) - Rechtsschutzversicherung - Kreditversicherung
- Beratung bei Gestaltung vorsorgender Eheverträge
- Beratung und Vertretung bei Scheidungen - Beratung und Vertretung in Streitigkeiten über Kindschaftsangelegenheiten, Unterhalt, Zugewinn oder Auseinandersetzung des gemeinsamen Vermögens
- Gestaltung von Arbeitsverträgen
- Beratung bei Betriebsstillegung, -änderung und -übergang - Vertretung in Kündigungsschutzverfahren - Beratung und Vertretung in sonstigen individualarbeitsrechtlichen Streitigkeiten (z.B. über Arbeitsvergütung, Urlaub / Urlaubsabgeltung, Versetzung etc.)
- Gestaltung von Gesellschaftsverträgen
- Beratung bei Gründung oder Umwandlung von Gesellschaften (in Zusammenarbeit mit Steuerberatern) - Beratung bei Unternehmensnachfolge - Compliance- und Krisenberatung - Gestaltung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Formularverträgen (z.B. Kauf-, Werk- oder Dienstverträgen) - Litigation im Innen- und Außenverhältnis - Forderungseinzug |